Hier findet ihr unsere aktuelle Vereinssatzung.
Sie liest sich wie ein Krimi.
Naja, beinahe. 🙂
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.03.2025 in Espa durch die anwesenden Mitglieder einstimmig beschlossen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Espa.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Namen „Dorfgemeinschaft Espa e.V.“ tragen.
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Langgöns, Ortsteil Espa. Adresse des Vereins ist diejenige der oder des 1. Vorsitzenden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Zielsetzung des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Förderung der Heimatkunde und Ortsverschönerung. Dazu gehören insbesondere die Aufgaben,
- das Heimatbewusstsein zu fördern,
- Überliefertes zu bewahren und Neues sinnvoll weiterzuentwickeln,
- die Espaer Geschichte zu erforschen, zu pflegen und zu publizieren,
- Ortsverschönerungen durchzuführen, dazu beizutragen oder diese anzuregen,
- ortsbezogene lnteressen zu vertreten sowie
- die Verbundenheit aller Bürgerinnen und Bürger mit dem Ort zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins erhalten sie ggf. zur Verfügung gestellte Leihgaben zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 3 Einnahmen und Ausgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Die Ausgaben des Vereins, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben (§2) benötigt, sollen durch folgende Einnahmen gedeckt werden:
- Einnahmen bei eigenen Veranstaltungen
- Sammlungen
- Spenden und Zuschüsse
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur unmittelbar und ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Davon unberührt bleibt die Zahlung
von Aufwandsentschädigungen im Rahmen von § 3 Nr. 26/26a EStG und Betätigungen im Rahmen von § 58 AO.
§ 4 Vereinsmitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu fördern. Die Aufnahme ist beim
Vereinsvorstand zu beantragen, der hierüber entscheidet. Die vom dem / der Vorsitzenden unterschriebene Aufnahmebestätigung dient, mit einer
Mitgliedsnummer versehen, als Vereinsausweis.
(2) Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Austritt, der mit 3-Monatsfrist zum Jahresschluss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden muss;
- b) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung;
- c) durch Ausschluss durch den Vorstand oder bei Widerspruch, beschlossen durch Abstimmung mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
(2) Bei Ausscheiden eines Mitglieds bestehen keinerlei Ansprüche an den Verein.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Bei Neuaufnahme ist der
Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr sofort fällig. Die folgenden Jahresbeiträge müssen bis Ende Märzdes neuen Geschäftsjahres bezahlt
werden.
(2) Die Beiträge werden per SEPA-Lastschrift eingezogen. Eine entsprechende Freigabe durch das Mitglied muss erfolgen.
(3) Ein deutlicher Beitragsrückstand kann den Vorstand veranlassen, eine Austrittsabsicht nach §4 Absatz 1a zu unterstellen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand gliedert sich in:
- a) geschäftsführenden Vorstand
- b) erweiterten Vorstand
- c) Ehrenvorsitzende.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Er wird im erweiterten Vorstand durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer/innen ergänzt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
(4) Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinschaftlich – darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende – den Verein gerichtlich und außergerichtlich
(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(6) Dem Vorstand obliegt die allgemeine Geschäftsführung. über seine Beratungen führt er ein Beschlussprotokoll.
Er verwaltet die eingehenden Beiträge und Spenden, regelt die Vergabe der Mittel bis zu einer Größe von tausend Euro für eine Einzelmaßnahme und entscheidet über die dem Vereinszweck dienenden Vorhaben. Ausgaben größer 1.000 Euro sind vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
Der Vorstand behandelt alle schriftlich eingereichten Vorschläge von Einzelmitgliedern und vereinsinternen Initiativgruppen zu Aktivitäten des Vereins.
Über seine Tätigkeit erstattet er jährlich der Mitgliederversammlung Bericht. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Amtsperiode aus, so entscheidet der Gesamtvorstand, ob ein anderes Mitglied die Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch übernehmen kann und will. Kann dies nicht erfolgen, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Posten des ausgeschiedenen Mitglieds neu zu wählen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Mitgliederversammlungen finden als ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Die Mitgliederversammlung muss jährlich
mindestens einmal stattfinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen und von dem/der Vorsitzenden oder deren Vertreter/in geleitet. Die Einladung wird im Heimatblatt der Gemeinde Langgöns veröffentlicht und per E-Mail oder
Brief/Post übermittelt. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen, ebenso die Beschlussfähigkeit.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt. Sie müssen einberufen werden, wenn das lnteresse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird.
(3) Jedes volljährige Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
- c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- e) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
- g) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
- h) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
- i) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in
(Protokollführer/in) zu unterzeichnen ist.
§ 10 Wahlen
(1) Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Eine Wahl wird geheim durchgeführt.
Auf Antrag, wenn niemand widerspricht, kann offen gewählt werden i.d.R. mit Handzeichen. Stehen zwei oder mehr Kandidaten / Kandidatinnen zur Wahl, muss geheim gewählt werden.
(2) Aktives und passives Wahlrecht besteht für alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
(3) Mitglieder, die bei einer Mitgliederversammlung nicht anwesend sein können, können gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung dem Versammlungsleiter vorliegt.
§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes das Recht auf
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- deren Empfänger und den Zweck der Speicherung
- sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Etwa unwirksame sind durch solche zu ersetzen, welche dem beabsichtigten Zweck entsprechen bzw. am nächsten kommen.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Soweit diese Änderung den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins oder die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung betreffen, sind sie vor lnkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder, die auch schriftlich erteilt werden kann.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt vorhandenes Vermögen des Vereins an die Gemeinde Langgöns. Diese muss die erhaltenen Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Espa im Sinne des Satzungszweckes nach § 2 verwenden.